VHV Versicherung - das schlägt dem Fass den Boden aus!

VHV Versicherung - das schlägt dem Fass den Boden aus!

Dass die VHV Versicherung in Deutschland zu den Kfz Versicherern zählt, die mit einer ganz eigenen Philosophie Schadenpositionen angreift, ist seit geraumer Zeit bekannt. Das Regulierungsverhalten der VHV Versicherung hat nunmehr jedoch eine Dimension erreicht, die in der gesamten deutschen Versicherungswirtschaft einzigartig sein dürfte.

Mit nachfolgendem Schreiben verweigert die VHV Versicherung den Ausgleich der vollständigen Sachverständigenkosten mit der Begründung, dass dem Geschädigten seitens des Schädigers (VHV) vor Beauftragung des Sachverständigen angeboten worden sei, die Sachverständigenorganisation DEKRA, die als freier Sachverständiger bezeichnet wird, zu nutzen, die das Gutachten zu deutlich günstigeren Konditionen erstellt hätte:

,,Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Abrechnung des Schadens nehmen wir wie folgt vor                308,81 EUR

Sachverständigengebühren

Die Zahlung erfolgt per Uberweisung.  

Am 19.Mai (um 8:45 und 8:52 Uhr) wurde lhrem Auftraggeber ein freier Gutachter (DEKRA) zum Preis von 308,81 Euro angeboten! Herr XXX wurde in diesem Zusammenhang auf die jedem Geschädigten obliegende gesetzliche Pflicht zur Schadenminderung hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

VHV Allgemeine Versicherung AG"

Entweder handelt es sich hierbei um ein Regulierungsbeispiel, bei dem ein Sachbearbeiter die Mietwagentextbausteine in völlig absurder Weise auf Sachverständigenkosten umstellen wollte, oder aber es ist der zielgerichtete Versuch, mit diesem Schreiben den Geschädigten zu verunsichern, um möglicherweise ganz nebenbei auch noch die Rechtsprechung zu manipulieren.

Man kann sicher ernsthaft über die Frage der Angemessenheit der Sachverständigenkosten diskutieren und prinzipiell kann eine Diskussion auch mit der VHV geführt werden. Mit derartigen Verhaltensweisen, wie sie sich aus dem Regulierungsschreiben der VHV ergeben, scheidet die VHV Versicherung jedoch als ernsÞunehmender Gesprächspartner aus.

Es scheint bei einem solchen Vorgehen vonnöten zu sein, alles zu tun, um den Geschädigten vor derartigen Absurditäten zu warnen. Hiezu zählt auch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen die VHV, soweit dieses Schreiben nochmals auftaucht.

Man kann nur vermuten, dass selbst die in dem Schreiben der erwähnte DEKRA keinesfalls davon angetan sein dürfte, in welcher Art und Weise sie hier von einer Versicherung missbraucht wird. Aus Sicht der DEKRA kann ein derartiges Schreiben nur als geschäftsschädigend bewertet werden.

Weiterhin scheint es zu den Gepflogenheiten der VHV Versicherung zu zählen, dem Geschädigten mitzuteilen, dass bis zu einer Schadenhöhe von 5.000,00 €. kein Sachverständigengutachten benötigt wird.

Wieder einmal wird verkannt, dass es nicht darum geht, ob der Haftpflichtversicherer ein Gutachten benötigt oder nicht, sondern dass einzig und allein entscheidend ist, dass der Geschädigte den Schaden objektiv ermitteln lassen will - unabhängig von der Frage, ob er einen Reparaturauftrag erteilt oder nicht.

Die Aussage in den entsprechenden Schreiben der VHV ,,Ein Gutachten war daher nicht ertorderlich", dürfte ebenfalls wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein, da die Erforderlichkeit ausschließlich aus der lnteressenlage des Schädigers heraus definiert wird.

lnsgesamt ist es schon erstaunlich, dass in einem kuzen Schreiben eines Haftpflichtversicherers derart konsequent Schadenersatzpositionen geküzt werden.

Man muss leider davon ausgehen, dass der Schadenabteilung der VHV auch bekannt ist, dass vorwiegend mit offensichtlich unlauteren Methoden der Geschädigte eingeschüchtert und davon abgehalten werden soll, Kfz-Sachverständige oder Rechtsanwälte zu beauftragen.

Die Dreistigkeit des Verhaltens der VHV könnte jedoch dazu führen, dass der Geschädigte in Anbetracht dieser massiven Drohung nun erst recht unabhängige Dienstleister in Anspruch nehmen wird.

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