Versicherung muss in jedem Fall volle Summe bezahlen

Im konkreten Fall ging es in einem Haftpflichtschadenfall bei vollständiger Haftung des Schädigers darum, dass die Versicherung des Schädigers (Beklagte) dem geschädigten Kläger nicht den vollständigen Werkstattrechnungsbetrag zur Unfallschadenbehebung bezahlte. Es wurden 132,90 Euro für in Rechnung gestellte Abstandshalter und für das Abdichten der Falze, Nähte und Flanschen berechnet.

Das AG Ravensburg führte eine Beweisaufnahme durch und vernahm den Geschäftsführer des Reparaturbetriebs, der diese Positionen mit in der Schadenbehebungsrechnung aufführte. Dieser bestätigte zur Überzeugung des Gerichts, dass die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden.

Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung bestritt allerdings, dass die entsprechenden Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs notwendig gewesen seien.

 

Die Aussage des Gerichts

Das AG Ravensburg verurteilte die beklagte Haftpflichtversicherung zur vollständigen Nachzahlung zuzüglich Zinsen etc.. Es führte hierzu im Urteil wörtlich aus: ,,Wenn der Geschädigte die Schadenbehebung selbst in die Hand nimmt, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. I BGB nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befindet. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss.

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage ... sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandsteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Die Restitution ist anbei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt

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